Regelungen der Bundesländer

In Anlehnung an das Kunstrückgabegesetz von 1998, das sich dezidiert auf Sammlungen des Bundes bezieht, haben auch mehrere Bundesländer und Gemeinden Landesgesetze bzw. Regelungen zur Restitution von in der NS-Zeit entzogenem Kunstvermögen verabschiedet. Diese fallen nicht in die Zuständigkeit des Kunstrückgabebeirats, wenngleich dieser in einzelnen Fällen beratend herangezogen wird.

 

1. Burgenland: Beschluss der Burgenländischen Landesregierung vom 12. 11. 2002, LAD –VD –B 718/2002
2. Kärnten: LGBL. Nr. 49/2003
3. Niederösterreich: Beschluss der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. 8. 2002
4. Oberösterreich: LGBL. Nr. 29/2002
5. Salzburg: Beschluss der Salzburger Landesregierung vom 10. 1. 2003, Zl. 0/922 – 4153/2002
6. Steiermark: LGBL. Nr. 46/2000
7. Tirol: Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 3. 7. 2007: Die Landesregierung beschließt, die moralische Verantwortung für Verluste und Schäden, die als Folge vom oder im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime den jüdischen Bürgerinnen und Bürgern sowie den anderen Opfern des Nationalsozialismus zugefügt wurden, durch freiwillige Leistungen anzuerkennen. In diesem Geiste werden im Rahmen der Rechtsordnung vom Land Tirol Restitutionsmaßnahmen bei Vermögensbeständen gesetzt, die in das Eigentum oder in die sonstige Verfügungsgewalt des Landes Tirol gelangt sind.
8. Vorarlberg: Beschluss der Vorarlberger Landesregierung vom 16. 12. 2003, Zl. PrsR – 480.26
9. Wien: Beschluss der Stadt Wien vom 29. 7. 1999, Zl. GGK – 543/99, AZ 0155/99 – M 07

Gemeinden

Neben der Stadt Wien haben sich auch weitere Gemeinden (Linz, Lienz, Stockerau) der Vorgangsweise des Bundes im Sinne des Rückgabegesetzes angeschlossen.